Patientenrechte

Das ist Ihr gutes Recht

Patienten haben in jeder Situation einen Anspruch darauf, als mündige Menschen behandelt und ernst genommen zu werden. Es steht ihnen zu, Fragen zu stellen und verständliche Antworten zu bekommen.

Es ist in allen Lebenslagen wichtig, seine Rechte zu kennen. So auch wenn Sie als Patient eine Arztpraxis aufsuchen. Wir informieren Sie auf dieser Seite über Ihr Patientenrecht.

Welche Rechte haben Ehepartner im Notfall?

Ein neues Gesetz erlaubt seit Jahresbeginn, dass sich Ehe- und eingetragene Lebenspartner im medizinischen Notfall gegenseitig vertreten können. Mit Notfall ist beispielsweise ein Unfall, Bewusstlosigkeit oder eine schwerwiegende Erkrankung wie ein Schlaganfall oder Herzinfarkt gemeint, also eine Situation, in der eine Person nicht in der Lage ist, eigenständig zu entscheiden, welcher medizinischen Behandlung sie zustimmt und welche sie ablehnt.

Bisher war die Rechtslage so, dass der Ehe- oder die Ehepartnerin derartige Entscheidungen nicht treffen durfte. Einzige Ausnahme: Es gab eine entsprechende schriftliche Vollmacht. Das neue Ehegattenvertretungsrecht beendet diesen Zustand, der in der Vergangenheit für viel Unverständnis und Unzufriedenheit gesorgt hat, auch bei unseren Versicherten.

Das sollten Sie wissen

Es geht um den neuen Paragrafen 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Vertretungsrecht gilt für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, allerdings nur für maximal sechs Monate. In diesem Zeitraum ist die ärztliche Schweigepflicht dem Ehepartner gegenüber aufgehoben. Kann der Patient länger als ein halbes Jahr nicht selbst entscheiden, müsste ein gesetzlicher Betreuer oder eine Betreuerin eingesetzt werden. Das Vertretungsrecht bezieht sich ausschließlich auf medizinische Aspekte (Gesundheit/Pflege und Verträge in diesem Zusammenhang), Finanzgeschäfte und andere wichtige Alltagsangelegenheiten fallen nicht darunter; um sie dürfen sich Ehepartner ohne Vollmacht auch weiterhin nicht kümmern.

Um die Vertretung ausüben zu können, ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Darin wird dokumentiert, dass die Voraussetzungen für die Wahrnehmung erfüllt sind.

Die Vertretung ist ausgeschlossen, wenn

  • die Ehepartner getrennt leben
  • bekannt ist, dass der kranke Ehepartner die Vertretung ablehnt
  • bereits eine andere Person in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt wurde
  • es bereits eine gesetzliche Betreuung gibt

 

Vorsorgevollmacht weiterhin wichtig
Auch wenn Ehepartner durch das Gesetz mehr Rechte bekommen haben, ist es sinnvoll, rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht auszufüllen, denn das Vertretungsrecht ist zeitlich befristet und auf Entscheidungen rund um die Gesundheit beschränkt. Mit einer Vorsorgevollmacht (siehe Patientenverfügung zur Vorsorge im Notfall) stellen Sie sicher, dass sich dauerhaft eine Person Ihres Vertrauens um alle Ihre Angelegenheiten kümmern darf.
 

Jeder Mensch kann durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung in die Situation geraten, dass er nicht mehr selbst entscheiden kann. Welche medizinische Behandlung wird gewünscht? Welche Maßnahmen werden ausdrücklich abgelehnt?

Eine Patientenverfügung sorgt für Klarheit. Über die medizinische Versorgung hinaus sind weitere Fragen zu regeln, die zum Beispiel die finanziellen Angelegenheiten des Patienten betreffen. Rechtsverbindliche Erklärungen können allein bevollmächtigte Personen für den Erkrankten abgeben. Wer sich rechtzeitig Gedanken macht und aufschreibt, welche Personen seines Vertrauens unter solch schwierigen Umständen die Verantwortung tragen sollen, sorgt aktiv vor. 


Diese Dokumente sind sinnvoll:

Patientenverfügung:

Darin legen Sie fest, ob/wie Sie in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchten.

Vorsorgevollmacht:

Darin erklären Sie, wer ab wann und in welchen Fällen für Sie entscheiden soll. Diese Person/diese Personen sollten Ihr absolutes Vertrauen genießen, denn es erfolgt keine Kontrolle durch das Gericht.

Betreuungsverfügung:

Gibt es keine Vorsorgevollmacht oder weist diese Lücken auf, entscheidet ein Gericht, wer für Sie entscheiden darf. Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wer diese Person sein soll und wer nicht. Der Betreuer wird gerichtlich kontrolliert.


Sie haben verschiedene Möglichkeiten, die Vorsorgedokumente zu erstellen, je nachdem, wie viel Unterstützung Sie dabei wünschen. Hier ein paar Beispiele:
 

1. Sie verfassen sie selbst. Dabei helfen kostenlose Mustervordrucke und Textbausteine. Eine geeignete Quelle ist beispielsweise das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

2. Sie nutzen ein Onlineportal, das Ihnen – durch Fragen geführt – hilft, die Dokumente rechtswirksam zu erstellen. Aus Ihren Antworten erstellt der Anbieter ein individualisiertes Dokument. Auf Wunsch können Ihnen Ihre Vorsorgedokumente, inklusive aller Mehrfachausfertigungen für Ihre Bevollmächtigten, auch unterschriftsreif per Post zugesandt werden. Online erhalten Sie Hinweise und Erklärungen, auf deren Grundlage Sie Ihre Entscheidungen treffen können. Ein solches Onlineportal bietet zum Beispiel meinePatientenverfügung 

3. Sie nutzen ein Formularheft wie zum Beispiel das von Stiftung Warentest. In solchen Vorsorgesets finden Sie ausführliche Informationen sowie Vorlagen für die gewünschten Dokumente.

4. Sie beauftragen kostenpflichtig einen Anwalt oder einen Notar, der Sie rechtssicher berät.


Auskunftserlaubnis/ Schweigepflichtentbindung:

Wann ist eine Entbindung von der Schweigepflicht nötig?
Vielleicht haben Sie das selbst schon erlebt: Ein Freund, ein Angehöriger, Ihr Ehe- oder Lebenspartner liegt nach einem Unfall schwer verletzt im Krankenhaus. Für Sie ist es selbstverständlich, den Ihnen nahestehenden Menschen in dieser Situation zu unterstützen, indem Sie sich beispielsweise um die Angelegenheiten mit der Krankenkasse kümmern. Sie rufen uns an oder kommen persönlich im Kundencenter vorbei. Und dann das: Ohne Vorlage einer Entbindung von der Schweigepflicht dürfen unsere Kundenberaterinnen und -berater nicht tätig werden, auch nicht, wenn Sie mit unserem Versicherten verheiratet oder verwandt sind. Aus Datenschutzgründen dürfen wir Ihnen erst dann personenbezogen Auskunft geben, wenn uns eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. Dies gilt auch, wenn sich Eltern für ihre volljährigen familienversicherten Kinder erkundigen.
Aus diesem formlosen Schreiben, verfasst und unterzeichnet vom Versicherten, sollte hervorgehen, dass Sie berechtigt sind, die Interessen des Patienten wahrzunehmen.
Hier finden Sie einen Vordruck:

Rolle der Ärzte und Kliniken:

Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht gilt auch für die mit der Behandlung verbundenen Kosten: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen, muss der Arzt den Patienten vor dem Beginn der Behandlung entsprechend informieren. Patienten müssen umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über eventuelle Risiken aufgeklärt werden. Damit sich der Patient in Ruhe entscheiden kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, eine schriftliche Aufklärung allein reicht nicht. Dies gilt auch für Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, allein über die Behandlungsmaßnahme zu entscheiden.

Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird in einem eventuellen Gerichtsprozess zu Lasten des Arztes unterstellt, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.

Patienten haben grundsätzlich das Recht ihre Patientenakte einzusehen. Nur unter strengen Voraussetzungen darf dieser Wunsch mit einer Begründung abgelehnt werden.

Rolle der Krankenkassen:

Kranken- und Pflegekassen sind verpflichtet, Versicherte dabei zu unterstützen, Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern durchzusetzen, z.B. durch medizinische Gutachten. Krankenkassen müssen innerhalb von drei Wochen, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter muss innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:
Bundesministerium für Gesundheit

Die Abrechnung per elektronischer Gesundheitskarte ist für alle Beteiligten praktisch: Das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Sachleistungsprinzip funktioniert so, dass ein Patient bei einem Arztbesuch lediglich seine Gesundheitskarte vorzulegen braucht und schon erhält er die erforderlichen medizinischen Leistungen.

Für den Versicherten, bzw. Patienten blieb lange Zeit allerdings meist unklar, was eine Untersuchung oder Behandlung im Einzelnen gekostet hat. Mit der Patientenquittung ist seit 2004 Licht in dieses Dunkel gekommen.

Auf Wunsch kann nämlich jeder Patient von seinem Arzt, Zahnarzt oder auch im Krankenhaus eine solche Rechnung verlangen, auch Leistungs- und Kosteninformation genannt. Sie listet detailliert auf, welche Leistung ein Arzt wann und zu welchem Honorar erbracht hat. Das sorgt für Transparenz, kostenbewusstes Verhalten wird so gefördert.

Patienten haben die Wahl zwischen einer Tages- und einer Quartalsquittung. Die Tagesquittung stellt der Arzt unmittelbar nach dem Besuch in der Praxis aus, die Quartalsquittung listet alle Leistungen und Kosten im jeweiligen Kalendervierteljahr auf. Für letztere ist ein Euro Aufwandsentschädigung und gegebenenfalls Porto zu zahlen, wenn die Quittung nach Hause geschickt wird.

Patientinnen und Patienten suchen neutrale und verlässliche Informations- und Beratungsangebote zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen. Nachdem Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung über mehrere Jahre in Modellprojekten erprobt wurden, sieht sie das Sozialgesetzbuch seit dem 1. Januar 2011 als eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Ziel ist es, für mehr Transparenz im Gesundheitswesen zu sorgen und Patientinnen und Patienten in der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Finanziert werden die mittlerweile bundesweit kostenfrei zur Verfügung stehenden Beratungsstellen vom Spitzenverband der Krankenkassen.

Hinter dem Namen "Unabhängige Patientenberatung Deutschland" (UPD) verbergen sich 21 regionale Beratungsstellen, die sich als Wegweiser und Lotse durch das Gesundheitssystem verstehen und Ratsuchenden eine neutrale und von Krankenkassen, Ärzten, Therapeuten etc. unabhängige Beratung, Information und Unterstützung bieten. Beratungsbedarf kann vor, während oder nach einer Behandlung bestehen. Beraten werden Gesunde und Kranke sowie deren Angehörige. Neben den regionalen Beratungsstellen umfasst das Angebot auch ein kostenfreies bundesweites Beratungstelefon in den Sprachen Deutsch, Türkisch und Russisch.

Unabhängige Patientenberatung Bremen

Einen guten Arzt zu finden ist gar nicht so einfach. Stellen Sie sich vor, Sie sind umgezogen und nun auf der Suche nach neuen Ärzten. Wovon lassen Sie sich bei Ihrer Entscheidung leiten? Vermutlich fragen Sie zu allererst Freunde und Bekannte, ob sie Ihnen eine Praxis empfehlen können. Oder Sie erkundigen sich bei INFOMED, unserem Gesundheitsdienstleister, der rund um die Uhr für medizinische Auskünfte zur Verfügung steht. Letztlich müssen Sie natürlich selbst entscheiden, ob die jeweiligen Ratschläge die richtigen waren. Und zum großen Teil verlassen Sie sich dabei sicher auf Ihr Bauchgefühl. Doch um die Frage „Woran erkennt man eine gute Arztpraxis?" beantworten zu können, lassen sich auch eine Reihe objektiver Kriterien heranziehen.

Unter dem gleichnamigen Titel ist nämlich eine Checkliste für Patientinnen und Patienten zusammengestellt worden. Vertreter des Patientenforums sowie des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin haben sie erarbeitet, um Interessenten darüber zu informieren, welche Standards für Ärzte und Praxen üblich sind und eingefordert werden können. Das Patientenforum ist ein Zusammenschluss großer Selbsthilfedachverbände, das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin eine Einrichtung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie für sich möglichst viele Fragen mit „ja" beantworten können:

  • Nimmt der Arzt mich und mein spezielles gesundheitliches Problem ernst?
  • Erhalte ich eine umfassende und verständliche Aufklärung?
  • Erhalte ich von meinem Arzt weiterführendes Informationsmaterial und Informationen über Hilfsangebote?
  • Kann ich gemeinsam mit meinem Arzt über die Art meiner Behandlung entscheiden, bzw. unterstützt mein Arzt mich darin, eine Entscheidung zur Behandlung treffen zu können?
  • Werde ich von Arzt und Praxispersonal freundlich und respektvoll behandelt?
  • Erhalte ich ohne Probleme Zugang zu meinen Patientenunterlagen?
  • Akzeptiert mein Arzt, dass ich im Zweifelsfall eine zweite Meinung einholen möchte?
  • Wird in der Praxis meine Intimsphäre gewahrt?
  • Wird in der Praxis der Schutz meiner persönlichen Daten gewahrt?
  • Bietet mein Arzt eine Praxisorganisation, die mir den Arztbesuch erleichtert?
  • Sind Qualitätsmaßnahmen in der Praxis meines Arztes für mich als Patient erkennbar?


Hier können Sie sich die ausführliche Checkliste ansehen.

Tag für Tag werden Patienten in Arztpraxen und Krankenhäusern behandelt – ärztliche Routine. Nicht immer endet eine solche Behandlung mit dem Erfolg, den sich der Patient von einer Therapie oder Operation erhofft hat. Ist dies der Fall, ist jedoch nicht automatisch von einem Behandlungsfehler auszugehen. Jeder medizinische Eingriff birgt ein Risiko in sich, über das Sie vorher selbstverständlich umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch gibt es keine hundertprozentige Garantie für eine Heilung oder Besserung. Oft genug ist es erforderlich, dass Ärzte und Juristen die Frage miteinander klären müssen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, kein leichtes Unterfangen. Welche Rechte haben Sie als Patient, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten? Was sollten Sie tun?

Was ist ein Behandlungsfehler?

Mit Behandlungsfehler ist eine nicht angemessene, zum Beispiel nicht sorgfältige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandlung eines Arztes gemeint. Er kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen, auch etwas, was ein Arzt unterlassen, also nicht getan hat. Es geht um Vorbeugung einer Krankheit, Diagnose, Therapiewahl, Behandlung und Nachsorge.

Der Fehler kann rein medizinischer Art sein oder sich auf organisatorische Fragen beziehen. Auch fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken zählen zu Behandlungsfehlern.

Anspruch auf Schadenersatz?

Verletzt ein Arzt seine Sorgfaltspflicht und entsteht daraus ein Schaden für den Patienten, ist der Arzt zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet (zum Beispiel zusätzliche Pflegekosten, Fahrkosten, eventuell auch eine Rente). Es kann auch Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Die meisten Schadenersatzfälle werden außergerichtlich von den Gutachter- und Schlichtungskommissionen der Ärztekammern geregelt.

Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern gibt Auskunft über Schlichtungsverfahren und präsentiert Fallbeispiele.

Anschriften und Telefonnummern der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen finden Sie bei der Bundesärztkammer.

Sollte sich der Verdacht eines Behandlungsfehlers bestätigen, beraten wir Sie gerne.

Ihr Wegweiser bei vermuteten Behandlungsfehlern:

Wann immer Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sprechen Sie mit Ihrem Arzt darüber, am besten in Gegenwart von Zeugen. Im Fall eines mangelhaften Zahnersatzes wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihren Zahnarzt und geben Sie ihm die Möglichkeit der kostenlosen Nachbesserung. Sprechen Sie auch mit uns und informieren Sie uns rechtzeitig, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Bei Behandlungsfehlern stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Da wir wissen, wie schwierig es im Einzelfall sein kann, seine Rechte geltend zu machen, können Sie sich auf unsere Unterstützung – im Rahmen unserer Möglichkeiten - verlassen.

Schadenersatzansprüche geltend zu machen ist häufig ein steiniger und langwieriger Weg, der dem Patienten viel Kraft, hohe Motivation und enormes Durchhaltevermögen abverlangt. Wer bereit ist, diesen Weg zu gehen, muss wissen, dass er verpflichtet ist, sowohl den Behandlungsfehler als auch den daraus entstandenen Schaden zu beweisen. Die Beweispflicht liegt also beim Patienten, nicht beim Arzt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Behandlungsfehlern beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich ist dabei entscheidend, wann Sie Kenntnis über den Fehler und dessen Verursacher hatten.

Um den Behandlungsfehler nachzuweisen, empfiehlt es sich, die maßgeblichen Bestandteile der Behandlung schriftlich zu dokumentieren. Erstellen Sie ein Gedächtnisprotokoll mit allen wesentlichen Informationen zur Behandlung wie:

  • Behandlungstermine
  • Gesprächsinhalte
  • Beschwerden
  • Diagnosen
  • Medikamente und Anwendungen
  • Namen und Anschriften aller Ärzte sowie möglicher Zeugen

Die Dokumentation sollte auch beinhalten, welchen Behandlungsfehler Sie dem Arzt vorwerfen und welche gesundheitlichen Schäden (körperliche und psychische) eingetreten sind, bzw. welche Folgen sie für ihr berufliches und privates Leben haben.

Als Patient haben Sie Anspruch darauf, die Behandlungsunterlagen einzusehen. Darin sind die wesentlichen Behandlungsschritte und der Verlauf der Therapie dokumentiert. Besorgen Sie sich Kopien davon und lassen Sie sich die Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigen. Ist ein Patient verstorben, können die Angehörigen Einsicht in die Patientenakte nehmen, um Schadenersatzansprüche zu prüfen und geltend zu machen.

Rechnungen aufbewahren

Bewahren Sie alle Rechnungen auf, die geeignet sind, einen entstandenen materiellen Schaden nachzuweisen, zum Beispiel über

  • Zuzahlungen für Medikamente
  • Verdienstausfall
  • Mehraufwendungen für Fahrkosten 

Liegen uns ausführliche Informationen zu Ihrem vermuteten Behandlungsfehler vor, fordern wir beim Medizinischen Dienst (MD) ein Gutachten an. Der MD prüft, ob der Verdacht eines Behandlungsfehlers begründet ist oder ob der eingetretene Gesundheitsschaden durch eine Komplikation hervorgerufen wurde.

Bei einem begründeten Verdacht erstellt der MD ein ausführliches Gutachten, das für den Patienten kostenlos ist. Mit diesem Gutachten können Sie eine außergerichtliche Einigung im Sinne eines Vergleiches mit der Haftpflichtversicherung anstreben. Wenn ein Vergleich nicht in Frage kommt, können Sie auch den Rechtsweg über ein Klageverfahren einschlagen, bei dem Sie sich auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen sollten.

Weiterführende Informationen rund um das Thema „Patientensicherheit“:
 

Aktionsbündnis Patientensicherheit


Sie können Ihre Wahl zur Kostenerstattung auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen (z.B. Arzneimittel) beschränken.


Wie funktioniert die Kostenerstattung?

Beim Sachleistungsprinzip weisen Sie sich durch Ihre elektronische Gesundheitskarte als Mitglied der Mercedes-Benz BKK aus und erhalten dafür sämtliche notwendigen Leistungen. Demgegenüber werden Sie beim Kostenerstattungsprinzip als Privatpatient behandelt. Die erbrachten Leistungen rechnet der Behandler direkt mit Ihnen ab. Danach können Sie, wenn Sie die Kostenerstattung gewählt haben, die Privatrechnung bei uns einreichen, um den Kassenanteil erstattet zu bekommen. Bitte beachten Sie, dass eine Behandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer grundsätzlich nicht erstattet werden kann. Erkundigen Sie sich vorab, ob die gewünschte Praxis oder Klinik eine entsprechende Kassenzulassung hat.

Weitere Informationen finden Sie hier

Wie wähle ich die Kostenerstattung?

Ihre Wahlentscheidung bestätigen Sie uns bitte schriftlich bevor Sie eine Leistung in Anspruch nehmen. Im Vorfeld möchten wir Sie dazu gerne ausführlich beraten. Auf dieser Basis haben Sie die Möglichkeit, eine freie und eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.

Was ist besonders zu beachten?

Da bei einer Privatbehandlung andere Gebührenordnungen maßgebend sind als in der gesetzlichen Krankenversicherung, kommt es häufig vor, dass ein großer Teil der Privatrechnung nicht von uns erstattet werden kann. Für ambulante ärztliche Behandlungen erhalten Sie pauschal 30 % der erstattungsfähigen Kosten.

Außerdem können Sie die Kostenerstattung immer nur für mindestens einen gesamten Versorgungsbereich wählen. Wenn Sie sich z.B. bei Ihrem Hausarzt für die Kostenerstattung entscheiden, müssen Sie auch bei sämtlichen Fachärzten Ihre Behandlungen im Rahmen der Kostenerstattung durchführen lassen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie an die Wahl zur Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden sind. Sie müssten also für sämtliche Behandlungen in den von Ihnen gewählten Versorgungsbereichen mindestens ein Kalendervierteljahr lang in Vorleistung treten. Somit steigt Ihr finanzielles Risiko, falls sich Ihr Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert.

Unser Tipp: Lassen Sie sich bitte unbedingt von uns beraten. Die Kolleginnen und Kollegen in unseren BKK-Kundencentern helfen Ihnen gerne weiter.

 

Es gibt sie durchaus: Patienten, die mit Internet-Informationen ausgestattet nicht nur eine eigene Diagnose, sondern auch eine detaillierte Meinung über die richtige Therapie in die ärztliche Sprechstunde mitbringen. Erfüllt der Arzt nicht ihre Erwartungen und Wünsche, wechseln sie ihn einfach - so wie ein unzufriedener Kunde seinen Friseur wechselt. Aber ist das der Alltag in deutschen Arztpraxen? Sind Patienten heute souveräne, frei entscheidende Kunden?


Auf den ersten Blick hat sich die Beziehung zwischen Arzt und Patient in den letzten Jahren tatsächlich verändert. Ärzte gelten nicht mehr generell als unnahbare "Götter in Weiß", sondern müssen sich mit den wachsenden Ansprüchen ihrer mehr oder weniger gut informierten Patienten auseinandersetzen. Trotzdem ist ein Termin beim Arzt kaum mit dem Friseurbesuch oder anderen Dienstleistungen zu vergleichen.

Schon der Anlass für den Arztbesuch ist zumeist unangenehm: Wir fühlen uns unwohl, haben Beschwerden oder Schmerzen, vielleicht auch Angst vor einer schwerwiegenden Krankheit. Wir sind unsicher und wünschen uns vom Arzt eine schnelle und klare Diagnose, hoffen auf Rat und Hilfe eines medizinischen Experten. Selbst der gut informierte Patient und der aufgeschlossene Arzt sind in dieser Situation nicht gleichberechtigt. Ein leidender und auf Heilung hoffender Patient ist mitnichten ein souveräner Kunde, der frei entscheidet, welche Leistungen er in Anspruch nimmt. Dies gilt für den Arztbesuch und mehr noch für das Krankenhaus, wo insbesondere bettlägerige und pflegebedürftige Patienten zwangsläufig einen Teil ihrer Autonomie (Selbstständigkeit) verlieren.

Trotzdem haben Patienten in jeder Situation einen Anspruch darauf, als mündige Menschen behandelt und ernst genommen zu werden. Es steht ihnen zu, Fragen zu stellen und verständliche Antworten zu bekommen. Sie haben ein Recht darauf, nach allen Regeln der ärztlichen Kunst behandelt und über eventuelle Risiken aufgeklärt zu werden. Sie können eine zweite Meinung einholen und eine Behandlung ablehnen. Aber um diese Rechte einzufordern, brauchen Patienten Informationen, Selbstbewusstsein und manchmal auch ein bisschen Mut.

Was können Sie selbst dazu beitragen, um als "mündiger" Patient behandelt zu werden?

  • Bereiten Sie sich auf einen Arztbesuch gut vor. Überlegen Sie sich, was Sie fragen wollen und schreiben Sie sich die Fragen auf.
  • Wenn Sie die Erklärungen des Arztes nicht verstehen, fragen Sie nach, bitten Sie ruhig um eine einfache, verständliche Sprache.
  • Seien Sie im Gespräch mit dem Arzt so, wie Sie es auch von ihm erwarten: offen und ehrlich. Äußern Sie Ihre Bedürfnisse, Erwartungen und Ängste. Wenn Sie etwa Bedenken gegen ein Medikament haben oder die Therapievorschläge des Arztes (z.B. Bettruhe) aus persönlichen Gründen nicht einhalten können, sprechen Sie das an, fragen Sie ruhig nach Alternativen.
  • Nutzen Sie zusätzliche Informationsquellen, um mehr über mögliche Hintergründe Ihrer Beschwerden zu erfahren, z.B. Broschüren, Zeitschriften, Bücher oder das Internet.
  • Insbesondere wenn Sie chronisch krank sind, z.B. Diabetes haben, müssen Sie lernen, im Alltag mit der Krankheit zu leben. Nutzen Sie Schulungs- und Beratungsangebote oder auch Selbsthilfegruppen, wo Sie sich mit anderen Betroffenen austauschen können.


So hilft unsere BKK:

  • Zu vielen Gesundheitsthemen halten wir Broschüren und Informationen im Intranet und in Ihrem BKK-Kundencenter für Sie bereit.
  • In medizinischen Fragen können Sie sich rund um die Uhr beim Gesundheitstelefon Rat holen. Dieser medizinische Dienstleister berät Sie unabhängig und objektiv - wie eine Verbraucherberatung. Ärzte nehmen sich die Zeit, Sie ausführlich und verständlich zu beraten.
  • Bei langwierigen Erkrankungen berät Sie Ihr BKK-Betreuer gerne in Kooperation mit Ärzten und anderen Leistungserbringern über die optimale Versorgung.
  • Für einige chronische Erkrankungen (z.B. Diabetes und Asthma) bieten wir unseren Versicherten besondere Behandlungsprogramme
  • Bei ärztlichen Behandlungsfehlern bieten wir Ihnen Beratung und Hilfe.


Weitere Tipps und Adressen:

  • Unabhängige Patientenberatung: Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen finanziert eine unabhängige Patientenberatung (UPD). Das bundesweite Beratungstelefon der UPD erreichen Sie unter 0800 0 11 77 22 (Deutsch), 0800 0 11 77 23 (Türkisch) und 0800 0 11 77 24 (Russisch).
  • Selbsthilfegruppen: Die nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS) bietet vielfältige Informationen und Datenbanken zur Selbsthilfe unter der Telefonnummer +49 30 31018960 und auf der Internetseite der NAKOS

Bei vielen Krankheiten gibt es mehr als eine Behandlungsmöglichkeit. Manchmal ist keine der Alternativen ideal, jede hat ihre Vor- und Nachteile. Dann hängt es stark von der persönlichen Situation und den eigenen Wünschen ab, was die beste Wahl ist. Um Orientierung zu bekommen und Entscheidung zu treffen, hilft es oft sich zu informieren und beraten zu lassen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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