Beurteilung von versicherungsfreien Arbeitnehmern bei Kurzarbeit

Ein allein durch den Bezug von Kurzarbeitergeld bedingtes vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status. 

Die Auswirkungen der Minderung des Arbeitsentgelts aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern über der Jahresarbeitsentgeltgrenze führen gegenwärtig zu Unsicherheiten bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit. Der GKV-Spitzenverband hat deshalb die rechtliche Auslegung zur Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status für die betriebliche Praxis klargestellt.

Ein allein wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld bedingtes vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status. Das heißt, dass die vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fortbesteht. Dabei ist die Dauer des Arbeits- und Entgeltausfalls durch Kurzarbeit unbedeutend. Selbst bei Ausschöpfen der Kurzarbeitergeld-Höchstanspruchsdauer ist die Entgeltminderung als vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzusehen. 

Ausnahme: Unterschreiten der neuen JAEG
Eine vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit bleibt jedoch nicht in allen Fällen uneingeschränkt für die gesamte Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs erhalten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das ohne den Arbeitsausfall zu beanspruchende regelmäßige (Brutto-)Arbeitsentgelt infolge der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar 2021 die für dieses (neue) Kalenderjahr maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze bei vorausschauender Betrachtung nicht mehr übersteigt. Dementsprechend endet die Versicherungsfreiheit in solchen Fällen unabhängig vom Kurzarbeitergeldbezug zum 31. Dezember 2020. Betroffene Arbeitnehmer, die infolgedessen krankenversicherungspflichtig werden, können sich jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.