eAU: Datenabruf erst ab 01.07.2022

ArbeitgeberNews #04/2021

Ursprünglich sollten Vertragsärzte die Daten der Arbeitsunfähigkeit (kurz: AU) gesetzlich Krankenversicherter ab dem 01.01.2021 elektronisch an die Krankenkassen übermitteln. Nachdem der Startzeitpunkt für dieses Verfahren auf den 01.10.2021 verschoben wurde, verzögert sich auch der maschinelle Abruf der AU-Daten durch die Arbeitgeber. Beginn ist nun der 01.07.2022. Ursprünglich war als Starttermin der 01.01.2022 vorgesehen. 

Bis zum 30.06.2022 wird neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen weiter-hin eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Ab dem 01.07.2022 stellen die Krankenkassen den Arbeitgebern die AU-Daten zum Abruf zur Verfügung; diese wiederum sind verpflichtet, die bereitgestellten Daten abzurufen.

Wichtig: Wer länger als drei Tage arbeitsunfähig ist, muss die AU-Bescheinigung weiter beim Arbeit-geber vorlegen. An dieser Nachweispflicht ändert sich bis 30.06.2022 nichts, da erst dann alle Arbeit-geber die eAU bei den Krankenkassen elektronisch abrufen müssen. 

Ab dem 01.07.2022 müssen erkrankte Arbeitnehmer keine AU-Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen. Es besteht jedoch weiterhin eine „Informationsverpflichtung“ für gesetzlich Krankenversicher-te; sie müssen ihren Arbeitgeber auch weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren.

Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert oder findet die ärztliche Untersuchung nicht bei einem Vertragsarzt statt, besteht die bisherige Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung fort.