Elektronische AU-Bescheinigung

Corona-Sonderregelungen aufgehoben

ArbeitgeberNews #02/2022

Ende 2021 wurde der maschinelle Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU-Daten) durch die Arbeitgeber auf den 01.07.2022 verschoben. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie verzögert sich der Einführungstermin zum maschinellen Abruf der AU-Daten erneut. Das Verfahren soll nun offiziell am 01.01.2023 starten.

Damit einher geht, dass erkrankte Arbeitnehmer ab Anfang 2023 keine AU-Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Es besteht lediglich eine „Informationsverpflichtung“ für gesetzlich Krankenversicherte; sie müssen ihren Arbeitgeber weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren. 

Auf Basis der Information des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm besteht oder bestand, die elektronische AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse anfordern. Ein regelmäßiger wie auch automatisierter Abruf von Arbeitgebern ist nicht zulässig. 

Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert oder findet die ärztliche Untersuchung nicht bei einem Vertragsarzt statt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber fort.

Aufgrund der Verschiebung des maschinellen Abrufs der AU-Daten sind alle Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragskrankenhäuser verpflichtet, bis Ende 2022 neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszustellen.