Insolvenzgeldumlage: Senkung auf 0,09 % geplant

ArbeitgeberNews #04/2021

Seit 2013 beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzgeldumlage 0,15 %, kann jedoch durch Rechtsverordnung angepasst werden. Nachdem der Umlagesatz bereits in diesem Jahr auf 0,12 % gesenkt wurde, ist nun eine weitere Reduzierung auf 0,09 % geplant.

Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt 0,15 %. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist jedoch dazu ermächtigt, unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirt-schaftslage einen abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr zu bestimmen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Auf-wendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Aus diesem Grund wurde der Umlage-satz 2021 auf 0,12 % gesenkt.

Laut aktuellem Entwurf der „Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2022“ liegen die beschriebenen Voraussetzungen auch für 2022 wieder vor. Konkret heißt es hier: „Die bisherige Finanzentwicklung der Insolvenzgeldumlage und die aktuelle konjunkturel-le Lage ermöglichen eine Senkung des Umlagesatzes für das Jahr 2022 auf 0,09 %.“

Zum Hintergrund: Durch die Regelungen zum Insolvenzgeld wird der Arbeitsentgeltanspruch des Ar-beitnehmers für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses gesichert. Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch die oben genannte Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber aufgebracht.