Kurzfristige Beschäftigung für bis zu vier Monate

Bis Ende Oktober 2021 können Betriebe ihre Aushilfskräfte vier statt drei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigen. Ein Stichtag ist zu beachten

Auf Initiative des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft wird die Möglichkeit einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung erneut ausgeweitet. Noch bis Ende Oktober 2021 können Betriebe ihre Aushilfskräfte 102 statt 70 Tage (bzw. vier statt drei Monate) sozialversicherungsfrei beschäftigen. Dies erfolgt insbesondere mit Blick auf fehlende Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes wurde am 22. April im Bundestag beschlossen. 
Die vorübergehende Erhöhung der Beschäftigungsdauer in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2021 tritt dadurch zum 1. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Juni 2021 bestanden und nicht die bisherigen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erfüllten, sind von der Übergangsregelung ausdrücklich ausgenommen, sodass sich für sie keine versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Änderungen ergeben. 

Auch im Vorjahr waren die Zeitgrenzen vom 1. März bis einschließlich 31. Oktober 2020 auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage verlängert worden. In diesem Zusammenhang hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung unter dem 30. März 2020 eine Verlautbarung herausgegeben. Die dort beschriebenen Regelungen können – unter Berücksichtigung der kürzeren Zeitgrenzen - auch auf die neue Regelung angewandt werden.

Um sicherzustellen, dass kurzfristig Beschäftigte über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, soll eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Als privat krankenversichert soll ein kurzfristig Beschäftigter auch gelten, wenn er über seinen Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung über eine private Gruppenversicherung abgesichert ist und dadurch die notwendige Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist. Zudem soll der Arbeitgeber zur Einhaltung der Zeitgrenzen zukünftig bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über Vorversicherungszeiten der Beschäftigten erhalten.