Unbedenklichkeitsbescheinigung: Seit Jahresbeginn einheitlich

ArbeitgeberNews #01/2022

Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erbringt der Arbeitgeber den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Beitragszahlungspflichten. Bis Ende 2021 gab es für diese Bescheinigung keine einheitlichen Vorgaben. 

Vor diesem Hintergrund hat der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit den Krankenkassenverbänden beschlossen, die Inhalte der Unbedenklichkeitsbescheinigung näher zu definieren und für die Ausstellung ein Musterformular zu erstellen. Dieses ist von den Krankenkassen seit Anfang 2022 einheitlich zu verwenden. 

Differenzierung zwischen einfacher und qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigung 
Die Ausstellung einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle obliegenden Beitragsnachweis- und -zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung und (in der Regel) 6 Monaten zuvor. 

Bestehen aktuell zwar keine Beitragsrückstände, sind aber die Beitragsnachweis- oder -zahlungspflichten in der Vergangenheit unregelmäßig erfüllt worden, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung in eingeschränkter Form auszustellen (einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung). Hierüber entscheidet die Krankenkasse im Rahmen des ihr eingeräumten (pflichtgemäßen) Ermessens.