Unfallversicherungsschutz während einer Arbeitspause

Verlässt ein Arbeitnehmer den versicherten Weg, um Nahrung zum baldigen Verzehr zu kaufen, ist von einer versicherten Verrichtung auszugehen.

Dabei besteht regelmäßig – anders als beim Einkauf von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt – der erforderliche innere Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit.

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Betriebswegeunfalls. Er war im Zeitpunkt des Unfalls als Auslieferungsfahrer der Firma C. unterwegs; bei ihm besteht eine bekannte Epilepsie. Am Unfalltag verließ er in Höhe der Raststätte F. die A 45 über die Ausfahrspur in Richtung eines Tankstellen- und Raststättengeländes, wo er infolge eines epileptischen Anfalls in gerader Linie auf das Gebäude der Tankstelle zufuhr und schwer verletzt wurde. Er hat keinerlei Erinnerungen an den Unfall. 

Versicherte Tätigkeit nicht nachweisbar
Die beklagte Unfallversicherungsträgerin lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger sich, nachdem er auf das Gelände der Tank- und Rastanlage eingebogen sei, bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Das Sozialgericht wies die Klage ab. 
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (LSG Hessen, Urteil vom 1.12.2020 - L 3 U 54/18). Zwar sind auch Betriebswege in Ausübung der versicherten Tätigkeit unfallversichert. Der Unfall ereignete sich jedoch nicht auf dem Betriebsweg, sondern auf der an der Autobahn liegenden Raststätte. Soweit der Kläger die Abfahrt zur Erledigung einer privaten Verrichtung genommen hat, hätte er damit den versicherten Weg verlassen. Dies stellt keine nur geringfügige (versicherte) Unterbrechung des Weges dar. Die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall scheitert am fehlenden Nachweis, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einer Verrichtung nachging, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser Umstand muss im Vollbeweis nachgewiesen sein. 

Reiseverpflegungserwerb in Arbeitspause versichert
Warum der Kläger vom versicherten Weg abgebogen ist, lässt sich nicht aufklären. Fest steht, dass der Kläger auf der Rastanlage keinen Arbeitsauftrag auszuführen hatte. Nur, wenn der Kläger Nahrung zum baldigen Verzehr hätte kaufen wollen, wäre von einer versicherten Verrichtung auszugehen. Eine Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit dient der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und der Fortsetzung der Tätigkeit.