Mutterschaftsgeld beantragen

Das geht auch online

Eine schwangere Frau sitzt vor dem Laptop.

Einfach online zum Mutterschaftsgeld. So geht`s!

Das Mutterschaftsgeld vor der Entbindung beantragen Sie, indem Sie uns Ihre ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin zukommen lassen. 

Für die Zahlung nach der Entbindung benötigen wir die Geburtsurkunde.

Einfach online und Porto sparen: Übermitteln Sie die ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde einfach digital in der Mercedes-Benz BKK App oder in unserem Online-Kundencenter „Meine Mercedes-Benz BKK“:

 „Meine Mercedes-Benz BKK“, Rubrik Mein Mutterschaftsgeld.

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Nutzen Sie unsere zentrale Postanschrift:  Mercedes-Benz BKK, 28178 Bremen.
Wenn Sie uns die Rechnungen per Post schicken, ist ein Vermerk  Ihrer Versichertennummer auf den jeweiligen Dokumenten hilfreich, so können wir diese schnell und problemlos zuordnen. Die Versichertennummer finden Sie auf Ihrer Versichertenkarte. 

Finanzielle Unterstützung ist durch den Gesetzgeber fest geregelt, damit die Schwangeren und Mütter nicht benachteiligt werden.

Gut zu wissen:

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von Ihrem Familienstand und ihrer Staatsangehörigkeit. (Ausnahmen stellen Beamtinnen da. Für sie gelten Regelungen aus dem Beamtenrecht.)

Informieren Sie rechtzeitig Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin, damit die für Sie wichtigen Mutterschutzbestimmungen eingehalten werden können. Falls Ihr Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung verlangt, muss er die Kosten dafür selbst tragen.

Als Bewerberin um eine Arbeitsstelle sind Sie nicht verpflichtet, die Tatsache Ihrer Schwangerschaft Ihrem künftigen Arbeitgeber mitzuteilen, auch nicht, wenn danach ausdrücklich gefragt wird.

Von Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung bis auf sehr wenige Ausnahmen verboten. Auch wenn Sie Ihren Vorgesetzten noch nicht informiert haben und bereits eine Kündigung erhalten haben, ist diese rechtsunwirksam. Wichtig dabei ist nur, dass zur Zeit der Kündigung eine Schwangerschaft besteht.

In besonderen Fällen, wie Insolvenz oder Stilllegung der Firma, muss der Arbeitgeber eine Kündigung bei der Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt haben. Erst dann ist diese rechtswirksam.

Falls Ihnen verbotswidrig gekündigt wurde, müssen Sie das nicht hinnehmen. Fordern Sie, am besten gleich schriftlich, Ihren Arbeitgeber auf, innerhalb einer bestimmten Zeit die Kündigung zurückzunehmen. In dieser Zeit muss Ihr Arbeitsentgelt weitergezahlt werden, auch wenn Sie nicht mehr im Unternehmen beschäftigt sind.

Falls Sie hierbei Unterstützung benötigen, berät Sie gerne die zuständige Aufsichtsbehörde.

Kündigungsschutz gilt auch bei anschließender Elternzeit über die Zeit des Mutterschutzgesetztes hinaus.

Falls Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres nach der Entbindung wieder in Ihrem alten Betrieb eingestellt werden, gilt Ihre Betriebszugehörigkeit als ununterbrochen. Vorausgesetzt, dass Sie in der Zwischenzeit nicht woanders gearbeitet haben.

Im Berufsleben muss der Arbeitgeber für Ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Verantwortung übernehmen. Dabei gilt, dass Ihnen ausreichend Pausen eingeräumt werden, der Arbeitsplatz im Allgemeinen so eingerichtet ist, dass weder für Sie noch für Ihr Baby Gefahren entstehen. Darüber hinaus haben Sie das Recht, wenn es gesundheitlich erforderlich ist, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege (auch während der Arbeitszeit) auszuruhen.

Nachfolgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht, ab wann und bei welchen Tätigkeiten für Sie eine Einschränkung oder Verbot der Beschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz vorliegen.

Art des Beschäftigungsverbotes|Art der Arbeiten
Generelles Beschäftigungsverbot|Bei Arbeiten mit regelmäßigen Lasten von mehr als 5 kg, oder gelegentlichen Lasten von mehr als 10 kg.
|Nach 5 Monaten Schwangerschaft bei mehr als 4stündiger Arbeit im Stehen.
|Bei Arbeiten, bei denen Sie sich strecken, beugen oder ständig gebückt stehen.
|Bei Bedienung der Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung.
|Wenn Sie mit Holzschälarbeiten befasst sind.
|Bei Arbeiten, die Berufserkrankungsgefahr.
|Nach 3 Monaten Schwangerschaft, bei Arbeiten auf Beförderungsmitteln.
|Bei Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr.
|Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Tempo.
Nacht- (zw. 20-6 Uhr), Sonntags- und Mehrarbeit|Werdende und stillende Mutter dürfen nicht mehr als 8,5 Std. täglich und maximal 90 Std. pro Doppelwoche. Bei Frauen unter 18 Jahren sind es max. 8 Std./Tag und 80 Std./Doppelwoche.
Individuelles Beschäftigungsverbot|Nach ärztlichem Zeugnis, wenn bei der Fortsetzung der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet werden.

Ganz egal, ob Sie vor Beginn oder nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aussetzen oder auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz wechseln müssen, Ihr bisheriger Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn) bleibt Ihnen erhalten.

Der Mutterschutzlohn muss wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen oder bei monatlicher Entlohnung der letzten drei Monate vor Eintritt der Schutzfrist entsprechen. Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung zahlt Ihnen die Mercedes-Benz BKK als Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Die Differenz zu Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn gleicht Ihr Arbeitgeber in Form von Arbeitgeberzuschuss aus.

Das Mutterschaftsgeld vor der Entbindung beantragen Sie, indem Sie uns Ihre ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin zukommen lassen. Für die Zahlung nach der Entbindung benötigen wir die Geburtsurkunde. Postanschrift: Mercedes-Benz BKK, 28178 Bremen. Einfacher geht es online: Nutzen Sie das Webformular in unserer Mercedes-Benz BKK App in der Rubrik Online Formulare/ Mein Mutterschaftsgeld oder in unserem Onlinekundencenter „Meine Mercedes-Benz BKK“, Rubrik Mein Mutterschaftsgeld.

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und bei Mehrlingsschwangerschaften, sowie Geburt eines behinderten Kindes sind es sogar zwölf Wochen nach der Entbindung. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot.

Wenn Sie nach dem Mutterschutz Ihre Arbeit wieder aufnehmen, stehen Ihnen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde für Stillpausen zu. Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht entstehen.

Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz kann sich die Elternzeit bei rechtzeitiger Anmeldung direkt an die Mutterschutzfrist anschließen. Es ist aber auch möglich, die Arbeit wieder aufzunehmen und zu einem späteren Zeitpunkt die Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie hierbei, dass Sie die Elternzeit spätestens sechs Wochen vor Eintritt Ihrem Arbeitgeber melden.