Kinderkrankengeld

Anspruch und Höhe

Wichtige Änderungen:

Was gilt aktuell?

Bis Ende 2023 beträgt der Anspruch je Elternteil für jedes Kind bis zu 30 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.

Abweichende Regelung für 2024 und 2025

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird in den Jahren 2024 und 2025 je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage betragen. Bei mehreren Kindern wäre der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt.

Neu ab dem 01.01.2024 ist, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit ihrem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. 

Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind unter 12 Jahre alt ist oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. 

Die stationäre Einrichtung bescheinigt dem Elternteil, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert. 

Bei einem Kind bis zu 8 Jahren, ist immer davon auszugehen, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In diesem Fall würde nur die Dauer der Mitaufnahme von der stationären Einrichtung bescheinigt.

Wie beantrage ich das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme?
Bitte laden Sie den ausgefüllten Antrag in unserer App oder Online-Kundencenter über "Mein Postfach / Neue Nachricht erstellen / Thema Leistungen" hoch:

Eltern haben die Wahl bei der stationären Mitaufnahme, wenn mehrere Kinderkrankengeldansprüche gleichzeitig entstehen

In manchen Fällen kann es bei der stationären Mitaufnahme sein, dass gleich mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld zeitgleich entstehen. 

Zum Beispiel bei einer stationären Mitaufnahme aufgrund des Alters gleichzeitig mit dem Anspruch wegen der Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung. In diesem Fall kann nur ein Anspruch geltend gemacht werden. Eltern haben dann die Wahl.

Die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes ist auch per Telefon möglich. Eine solche Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass Eltern Krankengeld gezahlt wird, wenn sie aufgrund der Betreuung ihres kranken Kindes nicht arbeiten können. 

In diesem Fall können Eltern die Bescheinigung längstens fünf Werktage bekommen. Das Kind muss in der Praxis bekannt sein, die Erkrankung darf nicht schwer sein und der Arzt oder die Ärztin entscheidet, ob der telefonische Kontakt ausreicht oder nicht. 

Übrigens: Trotz der telefonischen Krankschreibung ist es notwendig, dass die Praxis eine ärztliche Bescheinigung in Papierform ausstellt. Diese Bescheinigung ist bei uns einzureichen. So geht`s!

 

Folgendes ist wichtig und spart Ihnen Zeit: 

  1. Antrag bei der richtigen Krankenkasse stellen: Die Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes ist mit dem Antrag der Krankenkasse einzureichen, bei der die antragsstellende betreuende Person versichert ist und nicht bei der Krankenkasse des erkrankten Kindes. 
  2. Sie sind bei uns versichert? Prima, dann nutzen Sie den digitalen Service! Schneller geht es, wenn Sie uns den Antrag und die Bescheinigung online über die Mercedes-Benz BK App übermitteln. Die App fragt alle wesentlichen Punkte ab, sodass Sie bei der Antragsstellung nichts vergessen können.
    Sollten Sie uns den Antrag schriftlich zukommen lassen, achten Sie bitte darauf, den Antrag vollständig auszufüllen. Bitte tragen Sie unbedingt ein, wer das Kind betreut hat und bestätigen Sie uns, dass keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Falls sich Ihre Bankverbindung geändert hat, teilen Sie uns dies bitte ebenfalls mit.
  3. Arbeitgeber informieren: Wenn Sie Ihren Arbeitgeber über Ihr Fernbleiben von der Arbeit informieren, ist es hilfreich, wenn Sie eine Kopie der Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes auch ihm zukommen lassen. So kann er alles Notwendige einleiten und Ihrer Krankenkasse frühzeitig die benötigte Verdienstbescheinigung, die für die Auszahlung des Kinderkrankengeldes notwendig ist, übermitteln. 

Grundsätzliches

Gesetzlich versicherte Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben, bekommen Kinderkrankengeld, wenn

  • es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann,
  • das Kind gesetzlich krankenversichert und noch nicht 12 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung Hilfe benötigt und
  • Eltern wegen der Kinderbetreuung ihrer Arbeit – auch im Homeoffice – nicht nachgehen können. Können Sie trotz der Kinderbetreuung im Homeoffice arbeiten, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sie erhalten dann den regulären Arbeitslohn von Ihrem Arbeitgeber.

Wenn Ihr Kind krank ist, reichen Sie bitte die "Ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes", die Sie als Eltern von Ihrem Kinderarzt erhalten, nur im Original oder über das Online-Kundencenter "Meine Mercedes-Benz BKK" bei uns ein:

Bitte nicht per E-Mail: Es ist aus Datenschutzgründen keine Bearbeitung von Anträgen, die uns per E-Mail erreichen, möglich.


  • Der schnellste Weg dafür ist online. Wenn Sie bei „Meine Mercedes-Benz BKK“ registriert sind, können Sie den Kinderkrankengeldantrag online stellen oder die ärztliche Bescheinigung unter dem Stichwort "Mein Kinderkrankengeld" über die Mercedes-Benz BKK App oder hier auf der Website hochladen. 

  • Per Post: an die Mercedes-Benz BKK, 28178 Bremen.

Bedenken Sie bitte, dass das Kinderkrankengeld nicht sofort ausgezahlt werden kann. Für die Berechnung benötigen wir Ihre Verdienstbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Kopie der Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, kann das den Bearbeitungsablauf beschleunigen. Die Verdienstangaben übermittelt uns der Arbeitgeber, nach Abrechnung des Monats in dem die Kinderbetreuung erfolgte. Sobald uns diese vorliegen, kümmern wir uns-schnellstmöglich und überweisen Ihnen das Geld auf das von Ihnen angegebene Konto.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Sofern Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, bezogen haben, erhalten Sie von uns 100 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Generell wird Ihr Kinderkrankengeld auf einen gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt, dieser beträgt im Jahr 2024 kalendertäglich 120,75 € brutto.

Die Beiträge von Ihrem Kinderkrankengeld werden von der Mercedes-Benz BKK automatisch an die jeweiligen Versicherungsträger überwiesen.

Neu ab 01.07.2023
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ist ab 01.07.2023 in Kraft. Unter anderem gelten neue – je nach Anzahl der Kinder unterschiedliche - Beitragssätze in der Pflegeversicherung. Das wirkt sich auch auf die Berechnung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen wie etwa Kranken- und Kinderkrankengeld aus.

Aufgrund der kurzfristigen Gesetzgebung gibt es zum Stichtag 1. Juli noch keine EDV-Lösung zur korrekten Beitragsberechnung. Dafür bitten wir um Verständnis.
Hier finden Sie Details zur Pflegereform
 

Sie brauchen am Wochenende oder nachts medizinischen Rat und möchten Ihrem Kind lange Wartezeiten in der Praxis ersparen? Mit dem Online-Arzt ist das möglich.

Füllen Sie dazu den Fragebogen auf der Seite des Online-Arztes aus und wählen einen Termin. Mit dem Arzt besprechen Sie dann alles Weitere. Wenn Sie eine Kinderkrankengeld-Bescheinigung benötigen, erhalten Sie diese direkt nach dem Gespräch in der Teleclinic App auf Ihr Handy. Diese Bescheinigung benötigt sowohl ihr Arbeitgeber als auch wir als ihre Krankenkasse. Hierfür können Sie die Bescheinigung abspeichern und direkt in der Mercedes-Benz BKK App oder im Online-Kundencenter hochladen.