Krankengeld

Die wichtigsten Informationen rund ums Krankengeld

Ich bin krank - was sollte ich beachten?

Dauer meiner Arbeitsunfähigkeit: Unter sechs Wochen

Sind Sie wegen derselben Krankheit länger als vier Wochen arbeitsunfähig, erhalten Sie erste Informationen von uns mit einem Hinweis auf das errechnete Ende der Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber bzw. die Agentur für Arbeit.
Sollten Sie erstmalig mit dieser Diagnose arbeitsunfähig erkrankt sein, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber bzw. die Agentur für Arbeit in der Regel bis zu sechs Wochen Ihr Gehalt bzw. Ihre Leistung fort.

Dauer meiner Arbeitsunfähigkeit: Länger als sechs Wochen

Ihr Arbeitgeber hat sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet und wird diese zeitnah einstellen. Sollten Sie länger krankgeschrieben werden und Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird vom Arzt elektronisch an uns übermittelt, prüfen wir automatisch Ihren Anspruch auf Krankengeld und berechnen es.

Dies umfasst zwei Schritte:

  1. Sie erhalten Krankengeldunterlagen mit einem allgemeinen Fragebogen, den Sie ausgefüllt an uns zurücksenden.
  2. Wir fordern bei Ihrem Arbeitgeber oder der Bundesagentur für Arbeit Angaben zu Ihrem zuletzt bezogenen Einkommen an (Verdienstbescheinigung). Damit berechnen wir die Höhe Ihres Krankengeldes.


Anschließend teilen wir Ihnen die Höhe Ihres Krankengeldes schriftlich mit.


Zu welcher Personengruppe gehören Sie?

Beschäftigte

Ein Arbeitnehmer

Das Krankengeld beträgt 70 % Ihres Regelentgelts (regelmäßiges Arbeitsentgelt) bis zur allgemein gültigen Beitragsbemessungsgrenze. Das Brutto-Krankengeld ist auf maximal 90 % Ihres Nettoverdienstes begrenzt.

In der Krankenversicherung beitragspflichtige Einmalzahlungen der letzten 12 Monate vor Beginn der Erkrankung (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) werden berücksichtigt.

Einige Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zum Krankengeld. Sprechen Sie hierzu Ihren Arbeitgeber an.

Ermitteln Sie die Höhe Ihres täglichen Krankengeldes mit unserem Krankengeldrechner. Bitte beachten Sie, dass dieser Rechner nicht alle Besonderheiten berücksichtigen kann. Es handelt sich um einen ungefähren Wert. Ihr tatsächliches Krankengeld kann deshalb von dem hier ermittelten Ergebnis abweichen.

Wenn Sie als Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, sind diese auch vom Krankengeld an die einzelnen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Die Beiträge ziehen wir automatisch von Ihrem Krankengeld ab und leiten sie an den jeweiligen Versicherungsträger weiter. Dadurch bleibt Ihr Versicherungsschutz auch während des Bezuges von Krankgengeld erhalten.
Zur Krankenversicherung zahlen Sie als Mercedes-Benz BKK Versicherter während Ihres Krankengeldbezuges keine Versicherungsbeiträge.


 Sie zahlen von Ihrem Krankengeld den Arbeitnehmeranteil (im Allgemeinen zur Hälfte):

-    zur Rentenversicherung 9,3 % (18,6%:2)
-    zur Arbeitsförderung 1,3 % (2,6%:2) und
-    zur Pflegeversicherung (seit dem 01.07.2023 staffeln sich die Beiträge zur Pflegeversicherung nach Anzahl und Alter der Kinder):
 

Die seit 01.07.2023 geltenden Abschläge können aufgrund der kurzfristigen Gesetzgebung noch nicht technisch umgesetzt werden - was ist zu beachten?
Für alle Arbeitnehmenden ist der Arbeitgeber als beitragsabführende Stelle dafür verantwortlich zu klären, welcher Abschlag angewendet wird.

Der Arbeitgeber wird bei den Verdienstangaben zur Berechnung des Krankengeldes mitteilen, welchen Abschlag wir aus der Entgeltersatzleistung berücksichtigen können.

Wie und wann können die Abschläge berücksichtigt werden? 
Unsere Software ist soweit programmiert, dass wir die gestaffelten Abschläge korrekt berücksichtigen können:
-  Sobald wir die notwendigen Daten bei den betroffenen Versicherten, die Krankengeld erhalten bzw. nach dem 01.07.2023 erhalten haben, mit einem Fragebogen angeschrieben haben.
- Nach Rückmeldung korrigieren wir umgehend die Berechnung des Nettokrankengeldes und erstatten die ggfs. zu viel gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung.

Hier finden Sie Details zur Pflegereform

Elterneigenschaft Abschlag Zuschlag Beitrag Versichertenanteil BKK Anteil*
Kein Kind - 0,60 % 4,00 % 2,30 % 1,70 %
1 Kind - - 3,40 % 1,70 % 1,70 %
2 Kinder unter 25 Jahren 0,25 % - 3,15 % 1,45 % 1,70 %
3 Kinder unter 25 Jahren 0,50 % - 2,90 % 1,20 % 1,70 %
4 Kinder unter 25 Jahren 0,75 % - 2,65 % 0,95 % 1,70 %
5 oder mehr Kinder unter 25 Jahren 1,00 % - 2,40 % 0,70 % 1,70 %
           
*Der BKK Anteil beträgt immer 1,70%, außer in Sachsen          

Krankengeld wird immer rückwirkend gezahlt. Wir zahlen es Ihnen für die Zeit ab dem Ende der Entgeltzahlungen Ihres Arbeitgebers bis zu dem Tag, an dem Sie sich zuletzt bei Ihrem Arzt vorgestellt haben.

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wenn Sie Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat erhalten, berücksichtigen wir diesen mit 30 Tagen. Das ist wichtig für Sie, um Unterbrechungen beim Krankengeld und den damit verbundenen Wegfall des Krankengeldes zu verhindern. Bei einer andauernden Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sich an dem Werktag wieder beim Arzt vorstellen, der auf den letzten Tag der aktuellen Krankschreibung folgt. Ein Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag. Wenn auf dem Formular die Arbeitsunfähigkeit bis freitags bescheinigt ist, müssen Sie sich also erst am Montag wieder beim Arzt vorstellen, wenn Sie noch nicht wieder arbeitsfähig ist. 

Arbeitslose

Als Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Sie zunächst eine Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit von bis zu sechs Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld. Die Zahlung von Krankengeld beginnt ab dem Tag nach Ende der Leistungsfortzahlung.

Das Ende der Leistungsfortzahlung sowie die Höhe des Arbeitslosengelds I teilt uns die zuständige Bundesagentur für Arbeit mit, sodass wir daraus Ihr individuelles Krankengeld berechnen können.

Als Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie erhalten auch im Krankheitsfall weiterhin die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Wenn Sie vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, sind auch vom Krankengeld Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungsträgern zu entrichten. Dadurch bleibt Ihr Versicherungsschutz auch während des Bezuges von Krankgengeld erhalten. Die Beiträge ziehen wir automatisch von Ihrem Krankengeld ab und leiten sie an den jeweiligen Versicherungsträger weiter. Ein eventuell anfallender Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung kann die Höhe Ihres Krankengeldzahlbetrages verringern.
Während dieser Zeit zahlen Sie als Mercedes-Benz BKK Versicherter keine Krankenversicherungsbeiträge.


Seit 01.07.2023
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ist am 01.07.2023 in Kraft getreten. Damit gelten neue – je nach Anzahl der Kinder unterschiedliche - Beitragssätze in der Pflegeversicherung. Das wirkt sich auch auf die Berechnung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen aus.
Aufgrund der kurzfristigen Gesetzgebung gab es zum Stichtag 1. 2023 Juli noch keine technische Umsetzung. Wir werden die Korrekturen der Beitragsberechnung umgehend vornehmen, sobald uns die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahren bekannt ist und die technischen Voraussetzungen vorliegen. Für die technisch bedingte Verzögerung bitten wir um Verständnis.

Hier finden Sie Details zur Pflegereform

Das Krankengeld entspricht, dem Grunde nach, der Leistungshöhe Ihres Arbeitslosengeldes I.

Selbstständige

Ein freundlicher Mann.

Auch als hauptberuflich Selbstständiger können Sie sich bei uns mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit versichern.

Das Krankengeld wird grundsätzlich aus Ihrem beitragspflichtigen Einkommen berechnet, aus dem Sie zuletzt Beiträge entrichtet haben. Es beträgt 70 % des entfallenen Einkommens bis zur allgemein gültigen Beitragsbemessungsgrenze.

Wenn Sie vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, sind auch vom Krankengeld Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungsträgern zu entrichten. Dadurch bleibt Ihr Versicherungsschutz auch während des Bezugs von Krankgengeld erhalten. Die Beiträge ziehen wir automatisch von Ihrem Krankengeld ab und leiten sie an den jeweiligen Versicherungsträger weiter. Während dieser Zeit zahlen Sie als Mercedes-Benz BKK Versicherter keine Krankenversicherungsbeiträge.

Seit 01.07.2023
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ist seit 01.07.2023 in Kraft. Damit gelten neue – je nach Anzahl der Kinder unterschiedliche - Beitragssätze in der Pflegeversicherung. Das wirkt sich auch auf die Berechnung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen aus.

Hier finden Sie Details zur Pflegereform

Für die Berechnung Ihres Krankengeldes schicken wir Ihnen zu Beginn Ihres Krankengeldbezuges einen Fragebogen zur Abfrage Ihrer aktuellen Einnahmen. Diese vergleichen wir mit Ihrem zuletzt vorgelegten Steuerbescheid.


Berechnen Sie die Höhe Ihres Krankengeldes!

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Berechnung um einen ungefähren Wert handelt, da nicht alle individuellen Besonderheiten berücksichtigt werden können.



Beendigungsgründe Krankengeld

Nach längerer Krankheit oder einem Unfall kann eine stufenweise Wiedereingliederung den langsamen Wiedereinstieg in Ihr Berufsleben ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Maßnahme, Ihr Arzt händigt Ihnen dazu einen Plan aus. Dieser muss zur abschließenden Zustimmung Ihrem Arbeitgeber vorgelegt und im Anschluss an uns weitergeleitet werden.

Der Plan zur Wiedereingliederung muss von Ihnen, Ihrem Arzt und Ihrem Arbeitgeber unterschrieben sein.


Gut zu wissen:
Die stufenweise Wiedereingliederung ist von uns nicht aktiv zu bewilligen; der Plan dient uns als Information.
Ein Wiedereingliederungsplan ersetzt keine Krankschreibung. Für die Auszahlung des Krankengeldes sind zusätzliche Arbeitsunfähigkeitsnachweise erforderlich, bis Sie Ihre Wiedereingliederung beenden.

Sind Sie erstmals wegen einer ärztlich festgestellten Erkrankung arbeitsunfähig, haben Sie Anspruch auf Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Tritt zur aktuellen Erkrankung eine neue Diagnose hinzu, verlängert sich der Anspruch nicht.

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Wird Ihnen während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt, so hat das Auswirkungen auf Ihr Krankengeld.

Wenn Sie eine Teilrente erhalten, können wir Ihnen das Krankengeld unter Anrechnung der Rentenhöhe grundsätzlich weiterzahlen. Das Krankengeld wird gekürzt, wenn folgende Renten bewilligt werden:

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
  • Teilrente wegen Alters


Anspruch auf Krankengeld besteht nicht mehr, wenn eine der folgenden Renten bewilligt wird:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
  • Altersrente als Vollrente

 

Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entsteht erst dann wieder, wenn die oben genannten Rentenarten nicht mehr gezahlt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie beim Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.


Ergänzende Informationen und Extras

Ihr Krankengeld ruht (wird nicht gezahlt), solange Ihr Arbeitgeber Ihnen Arbeitsentgelt weiterzahlt, Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenhaft nachgewiesen wurde oder folgende Entgeltersatzleistungen bezogen werden:

  • Arbeitslosengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Übergangsgeld
  • Unterhaltsgeld
  • Mutterschaftsgeld


Der Bezug der o. g. Leistungen führt nicht zur Verlängerung des Höchstanspruches auf Krankengeld. 

Um Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachzuweisen, ist es wichtig, dass Sie sich spätestens am nächsten Werktag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit bei Ihrem Arzt vorstellen und uns eine neue Krankschreibung vorlegen.

Arbeitnehmer sind in der Regel im Krankheitsfall gut abgesichert. Für die meisten Beschäftigten gilt, dass sie sechs Wochen Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber erhalten (Entgeltfortzahlung). Wer danach weiterhin vom Arzt krankgeschrieben wird, bekommt von unserer BKK Krankengeld. Wie lange diese Entgeltersatzleistung gezahlt wird, regelt das Gesetz, ebenso die Höhe der Zahlung.

Gesetzlich festgelegt ist zum Beispiel, dass das Krankengeld 70 Prozent des entgangenen Einkommens beträgt, maximal 90 Prozent des Nettobetrags. Dabei wird ausschließlich Lohn oder Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Verdienst, der über dieser Grenze (2023: 4.987,50 €) liegt, spielt für die Berechnung des Krankengelds keine Rolle. Das Brutto-Höchstkrankengeld beträgt 3.491,25€. Gesetzlich vorgesehen ist außerdem, dass vom Krankengeld Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung gezahlt werden. All das zusammengenommen bedeutet für alle Beschäftigten, dass sie eine Lücke zwischen Krankengeld und gewohntem Einkommen in Kauf nehmen müssen. Diese Lücke wird mit steigendem Einkommen immer größer. Der Verdienstausfall ist also vor allem für die Beschäftigten besonders hoch, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen.


Je nach individueller Lebensplanung kann es schwierig sein, bei geringeren Einkünften seine laufenden Kosten zu decken. Das gilt umso mehr, je länger eine Erkrankung dauert. Gegen diese Einkommenslücke können Sie sich absichern, zum Beispiel mit dem Abschluss einer privaten Krankentagegeld-Zusatzversicherung.

Für weitergehende Informationen bzw. eine ausführliche Beratung wenden Sie sich bitte direkt an die
Kollegen des Mercedes-Benz Versicherungsservice 

Sie möchten wissen, wie hoch Ihre Einkommenslücke im Ernstfall wäre?

Unser Krankengeldrechner hilft Ihnen dabei, vorausschauend zu planen. Er gibt einen ungefähren Anhaltspunkt, mit welchem Krankengeld Sie rechnen können. Die exakte Summe lässt sich allerdings erst in der konkreten Situation ermitteln.