Ansprüche für pflegende Personen

Mit der Pflege eines hilfebedürftigen Menschen ändert sich häufig auch das Leben der Pflegenden. Welche Ansprüche pflegende Personen haben, erfahren Sie hier.

Welche Voraussetzungen gelten?

Wenn eine Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, zahlen wir für sie Rentenversicherungsbeiträge. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Wochentagen umfasst.

Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom

  • Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und
  • von der von ihr gewählten Leistungsart.

Wenn Sie mehrere Personen pflegen, können Sie die Stunden addieren. 

Wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen und dafür mindestens 10 Stunden wöchentlich aufwenden, ist für die Beitragsberechnung das Verhältnis der Stundenzahl des Einzelnen zur Gesamtstundenzahl maßgeblich.

Wenn die Pflegeperson eine Altersrente (oder vergleichbare Versorgungsleistung) erhält und außerdem die Regelaltersgrenze erreicht hat, zahlen wir keine Rentenversicherungsbeiträge mehr. Falls Sie auf einen Teil der Rente verzichten und eine Teilrente beantragen, ist die Zahlung von Beiträgen weiterhin möglich. Hierzu berät Sie die Rentenversicherung.

Wie sich Ihre Pflegetätigkeit auf Ihren Rentenanspruch auswirken kann und noch weitere Informationen finden Sie unter:
Deutsche Rentenversicherung

Beitragszahlung

Die Beiträge zahlt unsere Mercedes-Benz BKK Pflegeversicherung direkt an den Rentenversicherungsträger. Die Pflegeperson zahlt nichts. Diese Beiträge gelten bei der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Die Pflegeperson kann hierdurch Rentenansprüche erwerben oder aufbessern.

Unterbrechung der Pflege

Eine Pflegetätigkeit gilt als beendet, wenn die Pflege beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen länger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird. In diesem Fall werden keine Beiträge für die Pflegeperson gezahlt.

Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, sobald sich die wöchentliche Pflegezeit ändert oder sich die Pflegepersonen die Pflege neu aufteilen.

So sind Sie versichert

Für Pflegepersonen, die eine Person mit mindestens Pflegegrad II pflegen und dabei mindestens 10 Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen die Pflege ausüben, können Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass unmittelbar vorher Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung vorlag und mit dem Beginn der Pflegetätigkeit keine Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung mehr gegeben ist (z. B. bei Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses).

Auch für den Leistungsbezug aus der Unfallversicherung ist es erforderlich, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad II hat und die Pflege an mindestens 10 Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen erbracht wird.

Individuelle Schulung für Angehörige

Pflege zu Hause: ISA hilft

Von heute auf morgen kann jeder mit der Situation konfrontiert sein, einen Pflegefall in der Familie zu haben. Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder die Demenz eines Angehörigen stellen den familiären Alltag auf den Kopf. Angst und Unsicherheit machen sich breit. Wie wird man mit solch einer außergewöhnlichen Lage fertig? Schafft man es, den Angehörigen zu Hause zu pflegen? Und vor allem: Wie beuge ich der eigenen Überforderung vor, wenn ich mich dafür entscheide, den Angehörigen selbst zu Hause zu pflegen?

Sie sind gerade in einer solchen Lage oder möchten sich auf die eventuell eintretende Situation vorbereiten? Dann haben wir ein äußerst hilfreiches Angebot für Sie: ISA. Diese vier Buchstaben stehen für „Individuelle Schulung für Angehörige". Unter diesem Titel laden wir Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen ein, an einem individuellen Pflegekurs in der häuslichen Umgebung teilzunehmen.

Was bietet ISA?

  • Sie werden zu Ihren ganz persönlichen Fragen und Problemen in Sachen Pflege beraten.
  • Sie bekommen schon im Krankenhaus Unterstützung, um die Pflege Ihres Angehörigen vorzubereiten.
  • Sie werden in Ihrer häuslichen Umgebung geschult.
  • Sie erhalten Informationen zu Hilfsmitteln, die Ihnen die Pflege erleichtern.
  • Adressen und Kontakte von Betreuungs- und Selbsthilfegruppen helfen Ihnen weiter.
     

Ambulante Pflegedienste, Pflegeheime und Sozialstationen bieten ebenfalls Kurse an, die Angehörigen Grundkenntnisse in häuslicher Pflege vermitteln, in Theorie und Praxis. Auch hierfür übernehmen wir selbstverständlich die Kosten.

Unser Service für Sie: Auch wenn Sie zurzeit keinen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, können Sie an einem solchen Angebot teilnehmen. In diesem Fall übernehmen wir ebenfalls für Sie die Kosten.

Individuelle Beratung, telefonisch oder zu Hause

Es besteht zusätzlich Anspruch auf die sogenannte „erweiterte Pflegeberatung“. Hierbei erfassen speziell geschulte und qualifizierte Pflegeberater den Hilfebedarf, erstellen einen individuellen Versorgungsplan, veranlassen die erforderlichen Maßnahmen und wirken auf die Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hin. Außerdem überwachen sie die Durchführung des Versorgungsplanes. Für unsere Versicherten übernehmen wir gerne die Kosten der Beratung.

Diese individuelle Pflegeberatung kann auf Wunsch telefonisch oder zu Hause bei den Versicherten erfolgen. Die Pflegeberater nehmen sich der Sorgen und Fragen der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen an. Sie beraten umfassend über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten in der jeweiligen Pflegesituation.

Ziel der Beratung ist es, durch das Zusammenwirken aller Beteiligten eine gut aufeinander abgestimmte Pflege sicherzustellen. Je besser die ambulante Versorgung ist, desto eher besteht die Chance, eine vollstationäre Versorgung zu vermeiden oder zumindest hinauszuzögern.

Wenn Sie Interesse an einer Pflegeberatung oder Fragen dazu haben, helfen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in unseren BKK-Kundencentern gerne weiter.


Eine Pflegeberatung kann auch in speziellen Pflegestützpunkten erfolgen.

Beraten neutral und kostenlos

Pflegestützpunkte sind Koordinierungsstellen, die auf Wunsch der Bundesländer von den Kranken- und Pflegekassen eingerichtet werden. Die Träger der kommunalen Altenhilfe und der Sozialhilfe sollen sich an den Pflegestützpunkten beteiligen. Hier finden sowohl Pflegebedürftige als auch pflegende Angehörige wertvolle Hilfestellungen.

Pflegestützpunkte sollen den Betroffenen helfen, indem sie rund um das Thema Pflege beraten und individuelle Unterstützungsangebote aufzeigen. Das können Hilfestellungen zur allgemeinen Pflegeversorgung sein, Hinweise auf Leistungen der Sozialhilfe, aber auch ergänzende Leistungsangebote wie Auskünfte zu „Essen auf Rädern“, „Fußpflege“ etc. Neben dieser direkten Hilfe und Beratung haben Pflegestützpunkte außerdem die Aufgabe, regionale Versorgungs- und Betreuungsangebote zu vernetzen. Dazu stehen sie etwa mit Ärzten, Selbsthilfegruppen, ambulanten Pflegediensten und Beratungsstellen in Kontakt.

Pflegestützpunkte/Beratungsstellen finden

In dieser Datenbank sind die Pflegestützpunkte aus ganz Deutschland zusammengefasst. Geben Sie hier einfach nur das jeweilige Bundesland oder die Postleitzahl ein. Als Detailinformationen werden etwa die Anschrift, Öffnungszeiten, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse genannt. Jedes Bundesland entscheidet selbst darüber, ob es Pflegestützpunkte einrichtet; sie beraten kostenlos, neutral und unabhängig davon, in welcher Krankenkasse der Ratsuchende versichert ist.

Gesetzliche Pflege- und Familienpflegezeit

Für die Pflege können sich Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen lassen.

Arbeitnehmer können sich bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen, um in einer akuten (Erst) Pflegesituation die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. selbst sicherzustellen. Für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch für entgangenes Arbeitsentgelt. Der Antrag ist unverzüglich bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen schriftlich und mit einem ärztlichen Attest zu beantragen. Der Anspruch besteht je pflegebedürftigen Angehörigen.

Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 16 Beschäftigten haben zusätzlich Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen. Ebenfalls besteht ein Rechtsanspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 3 Monaten für die Begleitung schwerstkranker naher Angehöriger in der letzten Lebensphase.

Ruht die Beschäftigung während der Pflegezeit ganz oder so weit, dass das Arbeitsentgelt nur noch zu einer geringfügigen Beschäftigung führt, erhalten die Versicherten ggf. von der Pflegeversicherung Beitragszuschüsse für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinslosen Darlehen.

 

Arbeitnehmer können längstens bis zu 24 Monate Ihre wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Bitte setzen Sie sich dazu mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung. Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinslosen Darlehen.

Als nahe Angehörige gelten Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv-,  Enkel- und Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.