Höherer Zuschuss bei Zahnersatz

Zusätzliche Kostenübernahme bei unzumutbarer Belastung

Damit kein Versicherter unzumutbar belastet wird, gibt es die Möglichkeit, dass wir einen zusätzlichen Festzuschuss in der Ursprungshöhe übernehmen, so dass diese Versicherten letztlich keine Eigenbeteiligung zu leisten brauchen, wenn sie sich für die Regelversorgung entscheiden.

Eine solche unzumutbare Belastung liegt vor, wenn die monatlichen Familien-Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.

    • Alleinstehende:                   1.414,00 €   
    • mit einem Angehörigen:     1.944,25 €  
    • für jeden weiteren Angehörigen erhöht sich die Grenze um zusätzliche 353,50 €
    • der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (früher Bundessozialhilfegesetz) oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Bürgergeld oder Ausbildungsförderung erhält,
    • die Kosten der Unterbringung in einem Heim vom Sozialhilfeträger oder der Kriegsopferfürsorge übernommen werden. 
  • In diesem Falle übernehmen wir 100 Prozent der Kosten, sofern Sie sich für eine Regelversorgung entscheiden. Der Zahnersatz wird zunächst mit dem doppelten Festzuschuss (einfacher Festzuschuss mal zwei) bewilligt, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, wie hoch die tatsächlichen Kosten sind.

    Für eventuelle Mehrleistungen, wie zum Beispiel höherwertige Legierungen aus Edelmetall, tragen Sie die Kosten selbst.

Wenn eine vollständige Kostenübernahme nicht möglich ist, weil Ihre Einnahmen über der Grenze liegen, kann dennoch eine weitere Kostenbeteiligung für Sie in Frage kommen. Die Höhe dieser zusätzlichen Beteiligung ermittelt sich dann nach Ihrer individuellen Belastungsgrenze.

Diese Regelung ist vor allem dann für Sie interessant, wenn Sie die Grenze für eine unzumutbare Belastung nur knapp überschreiten.

Die besondere Kostenbeteiligung errechnet sich folgendermaßen: Der Unterschiedsbetrag zwischen Ihren monatlichen Bruttoeinnahmen und der für Sie geltenden Einnahmegrenze für eine vollständige Befreiung multipliziert mit drei ergibt Ihre individuelle Belastungsgrenze.