2023: Was bleibt, was ist neu?

Das Wichtigste im Überblick

Änderungen 2023

Beitragssatz stabil

Die Mitglieder des Verwaltungsrates unserer Mercedes-Benz BKK haben in ihrer Dezembersitzung den Zusatzbeitrag von 1,3 % bestätigt. Damit bleibt der Beitragssatz stabil. Unser Beitragssatz 2023 beträgt also weiterhin insgesamt 15,9 %. Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt bei 1,6 %.

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Weitere Themen:

Was macht eine Krankenkasse, wenn es darauf ankommt, und was tut sie für ihre Kundinnen und Kunden, wenn im Krankheitsfall Hilfe gebraucht wird? Im Ernstfall kommt es vor allem auf Leistungsbereitschaft und Versichertennähe an. Anhand dieser Kriterien lässt sich die Qualität einer Krankenkasse messen und bewerten. 

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Vertragsärzte können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege auch in den Wintermonaten weiterhin telefonisch für bis zu sieben Tage krankschreiben. Diese Sonderregelung ist bis 31. März 2023 verlängert.

Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinung um weitere sieben Kalendertage möglich.

Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt. 

Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ soll weiterhin telefonisch möglich sein. 

Ab 1. Januar 2023 ist der Datenaustausch zwischen den Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkassen für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitszeiträume verpflichtend.

Sie erhalten ab dann nur noch eine Ausfertigung für Ihre Unterlagen und der Arbeitgeber ruft die Arbeitsunfähigkeitszeiten ab. 

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Seit dem 01.01.2023 dürfen Bezieher einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Auch bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner gibt es deutliche Verbesserungen.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Bundesregierung

 

Bei Erkrankung ihres Kindes haben berufstätige Eltern einen zeitlich befristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die verlängerte Anspruchsdauer wird nun auch in 2023 weiter Bestand haben.

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Für das Steuerjahr 2022 können Sie Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgabe wieder voll steuerlich geltend machen.

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