Versorgungsbezüge

Beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung

Versorgungsbezüge sind mit der Rente vergleichbare Einnahmen, die zur Versorgung im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit oder für Hinterbliebene gezahlt werden und im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Man spricht daher auch von der betrieblichen Altersvorsorge. 

Versorgunsgbezüge werden in unterschiedlichen Formen ausgezahlt. Am Häufigsten erfolgt die Auszahlung ganz klassisch als monatliche Betriebsrente. Auszahlungen als einmalige Kapitalleistung oder in mehreren Jahresraten werden ebenfalls immer mehr genutzt. Auch die Direktversicherung ist ein beliebtes Modell der Altersvorsorge.

Die wichtigsten Informationen zur Beitragspflicht haben wir für Sie zusammengestellt.

  • Renten der betrieblichen Altersvorsorge
  • Renten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
  • Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften (z.B. Pension)
  • Renten von Vorsorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte)
  • Renten aus der Alterssicherung der Landwirte
  • Kapitalleistungen aus Direktversicherung
     

(Aufzählung nicht abschließend)

Werden Versorgungsbezüge nicht als monatlich laufende Leistung ausgezahlt, sondern als Einmalzahlung oder in mehreren Raten spricht man von kapitalisierten Versorgungsbezügen. Dazu gehören insbesondere Direktversicherungen.

Die Beitragspflicht für kapitalisierte Versorgungsbezüge besteht für 10 Jahre (120 Monate) und beginnt mit dem Monat nach Auszahlung des Versorgungskapitals oder der ersten Rate. Um eine monatliche Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung zu schaffen, wird hierzu das Versorgungskapital durch 120 geteilt.

Beispiel:
Auszahlung einer Direktversicherung über 60.000 € am 15.01.2024
60.000 € : 120 (Monate) = 500 €
Für die Zeit vom 01.02.2024 bis 31.01.2034 ist die Direktversicherung mit monatlich 500 € beitragspflichtig.

Erfolgt die Auszahlung in Raten, so ist das angesparte Gesamtkapital zum Beginn des Versorgungsfalles zu verbeitragen, also ohne entsprechende Verzinsung.

Übersteigt der (umgerechnete) Versorgungsbezug oder übersteigen mehrere Versorgungsbezüge zusammen die monatliche Mindestbemessungsgrenze von 176,75 € (2024) nicht, so sind aus dem Versorgungsbezug / den Versorgungsbezügen keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Wird diese Grenze jedoch erreicht, was auch durch mehrere kleine Versorgungsbezüge gegeben sein kann, sind alle Versorgungsbezüge beitragspflichtig.

Die Mindestbemessungsgrenze gilt nicht für freiwillige Mitglieder der Kranken- und Pflegeversicherung.

Zum 01.01.2020 hat der Gesetzgeber den Freibetrag in der Krankenversicherung eingeführt. Der Freibetrag für die betriebliche Altersversorgung beträgt monatlich 176,75 € (2024). Auf Versorgungsbezüge sind in dieser Höhe keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen.

Der Freibetrag wird grundsätzlich (zuerst) von der Zahlstelle der Betriebsrente bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Sind (zusätzlich) direkt Beiträge an die Krankenkasse zu zahlen, berücksichten wir den verfügbaren Freibetrag bei der Beitragsberechnung. 

Der Freibetrag gilt nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung und nicht für freiwillige Mitglieder. Ebenso gilt der Freibetrag nicht für Versorgungsbezüge aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder aus berufsständigen Versorgungseinrichtungen und für Versorgungsbezüge die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.

Unter Berücksichtigung von Beitragsbemessungsgrenze und Freibetrag ergibt sich ein monatlich beitragspflichtiger Versorgungsbezug. Für Versorgungsbezüge gilt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung zuzüglich Zusatzbeitrag. Zusätzlich sind Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. 

Die Beitragszahlung erfolgt dabei in voller Höhe vom Versicherten alleine. Bei monatlichen Betriebsrenten übernimmt die Zahlstelle die Beitragsberechnung und behält die Beiträge direkt ein. Zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen besteht hierfür ein aufwendiges Meldeverfahren. Bei kapitalisierten Versorgungsbezügen sind die Beiträge direkt an die Krankenkasse zu zahlen. 

Beispiel:
monatliche Betriebsrente 500,00 € abzüglich Freibetrag 176,75 (2024) = 323,25 € 
Krankenversicherung         = 323,25 € x 14,6 % = 47,19 €
Zusatzbeitrag                     = 323,25 € x 1,7 % = 5,50 €
Pflegeversicherung           = 500,00 € x 3,4 %*= 17,00 €
Gesamtbeitrag                  = 69,69 € 

Die Zahlstelle zahlt also eine Betriebsrente von monatlich 430,31 € aus und führt die Beiträge direkt an die Krankenkasse ab. 
*Für kinderlose Versicherte (ab dem 23. Lebensjahr) erhöht sich die Pflegeversicherung um 0,6%.