Steuerentlastungen nach Unwetterkatastrophe

Durch die Unwetter im Juli 2021 sind u. a.in Teilen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen beträchtliche Schäden durch Hochwasser entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden bedeutet für die Betroffenen erhebliche finanzielle Belastungen. Die Finanzverwaltungen u. a. in NRW haben daher einen „Katastrophenerlass“ herausgegeben. Den Geschädigten soll durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegengekommen werden. Eine ganze Reihe an Regelungen betrifft auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Beihilfen des Arbeitgebers
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer können grundsätzlich bis 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei sein. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

Darlehen und Zinsvorteile
Auf Unterstützungen in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder Zinszuschüssen ist die Regelung für Beihilfen/Unterstützungen ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls entsprechend steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. 

Steuerliche Entlastung auch bei sonstigen Vorteilen
Vorteile aus einer erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgten 

  • Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch das Schadensereignis zerstört wurde,
  • Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, 
  • Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer und deren Angehörige, oder 
  • anderen Sachzuwendung aus Nutzungsüberlassung sind 
     

bis zum 31.10.2021 in die vorstehenden Steuerbefreiungsregelungen einzubeziehen. 

Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, werden diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Lohns nicht berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Steuerentlastung für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung 
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Wohneigentum können von den Betroffenen als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, wenn keine Elementarschadensversicherung besteht.

Die steuerliche Entlastung kann schon im laufenden Jahr 2021 über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt erreicht werden. Der vom Finanzamt festgestellte Freibetrag mindert dann bereits den Lohnsteuerabzug. Arbeitgeber sollten ihre von den Unwetterereignissen betroffenen Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit hinweisen.