Studenten:
Studenten sind während des Studiums beitragsfrei bei unserer BKK familienversichert (Altersgrenze: 25 Jahre). Wird eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, bei der das monatliche Entgelt 470,00 € (für das Jahr 2021) brutto überschreitet, endet mit der Beschäftigungsaufnahme der Anspruch auf Familienversicherung.
Gleichzeitig tritt die Versicherungspflicht als Student/in ein, mit der Folge, dass monatlich Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen sind.
Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit:
Üben Angehörige eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit aus, dann ist eine Familienversicherung grundsätzlich nur möglich wenn:
- der Angehörige monatlich nicht mehr als 470,- € (für das Jahr 2021) Einkommen erzielt
- nicht mehr als 20 Stunden die Woche für seine selbstständige Tätigkeit aufwendet
- und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt
Berücksichtigung von Abfindungen
Einmalige Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind bei der Prüfung der kostenfreien Familienversicherung zu berücksichtigen. Die Entlassungsentschädigungen (auch 60+-Leistungen oder Überbrückungsgelder) sind unter Berücksichtigung des letzten regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes fiktiv auf die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses umzulegen. Der Zeitraum, in dem eine Familienversicherung nach dem Ende einer Beschäftigung nicht möglich ist, richtet sich nach der Höhe der Abfindung und dem zuletzt regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt.