Beiträge aus Abfindungen

Beiträge bei Ausscheidungsvereinbarung und Frühpensionierung

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen Vertrag zur Frühpensionierung oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, ergeben sich einige Fragen zur Weiterversicherung. Wir möchten Sie hierbei unterstützen und haben alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.

Weiterversicherung nach Beschäftigungsende

Nach dem Ende der Beschäftigung können Sie natürlich bei uns weiterversichert bleiben. Ihre Versicherung führen wir dabei ganz automatisch fort. Allerdings ergeben sich verschiedene Optionen, die sich ganz individuell gestalten.  

Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind Sie über die Agentur für Arbeit versichert.

Sperrfrist & Ruhenszeit
Von der Bundesagentur für Arbeit (BA) kann eine Sperrfrist ausgesprochen werden. Diese beträgt normalerweise 12 Wochen. Die Versicherung besteht ab Beginn der Sperrzeit, auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. 

Die Versicherungspflicht während der Sperrzeit gilt nicht, wenn gleichzeitig eine Ruhenszeit für Ihr Arbeitslosengeld besteht.

Während einer Ruhenszeit besteht keine Pflichtversicherung über die Bundesagentur für Arbeit, dementsprechend wird keine Bei­tragszahlung übernommen. Für diesen Zeitraum kann der Versicherungsschutz über eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung sichergestellt werden.
 

Sie sind verheiratet und Ihr Ehepartner ist selbst Mitglied der Mercedes-Benz BKK? Dann prüfen wir gerne die kostenfreie Familienversicherung für Sie.

Für die Familienversicherung ist vor allem das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienversicherten von entscheidender Bedeutung. Dieses darf die monatliche Grenze von 505,00 € (2024) nicht überschreiten. 

Entlassungsentschädigungen (auch 60+-Leistungen oder Überbrückungsgelder) werden unter Berücksichtigung des letzten regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes fiktiv auf die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt. Der Zeitraum, in dem eine Familienversicherung nach dem Ende einer Beschäftigung nicht möglich ist, richtet sich nach der Höhe der Abfindung und dem zuletzt regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt.
 

Beispiel:
Ende der Beschäftigung zum 31.01.2024.
Abfindungssumme 240.000 €
Auszahlung am 31.01.2024 
Letztes Bruttoarbeitsentgelt 6.000,00 €.

Berechnung:
6.000,00 € : 30 Tage = 200,00 € pro Tag
240.000,00 € : 200,00 € = 1.200 Tage
Für 1.200 Tage (= 40 Monate) besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung.

In diesem Beispiel ist die Familienversicherung für die Zeit vom 01.02.2024 bis 31.05.2027 ausgeschlossen.

Sie beziehen bereits eine gesetzliche Rente oder haben diese beantragt? Dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier. 

Die freiwillige Versicherung greift, wenn keine andere Versicherungsmöglichkeit besteht. Alle Informationen zur freiwilligen Versicherung haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Beitragsberechnung aus Abfindung

Nur während einer freiwilligen Weiterversicherung unterliegt Ihre Abfindung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. In allen anderen Fällen zahlen Sie keine Beiträge aus Ihrer Abfindung.
 

Wird die Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Einmalzahlung oder in Raten gezahlt, ergeben sich Besonderheiten bei der Berücksichtigung für die Beitragsberechnung.

Die Abfindung wird aufgeteilt in einen "Arbeitsentgeltanteil" und einen "sozialen Anteil". Der "Arbeitsentgeltanteil" vergütet den vorzeitigen Wegfall des Arbeitsentgelts durch die frühere Aufgabe der Beschäftigung. Der "soziale Anteil" entschädigt für den Verlust sozialer Besitzstände, vor allem des Arbeitsplatzes.

Zur Beitragsbemessung wird nur der Arbeitsentgeltanteil herangezogen.

Für die monatliche Beitragsbemessung wird jeweils ein Betrag in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts zu Grunde gelegt. Dabei berücksichtigen wir natürlich die gültige Beitragsbemessungsgrenze.
 

Die Abfindung wird nur so lange berücksichtigt, bis der Arbeitsentgeltanteil "aufgebraucht" ist. Der Arbeitsentgeltanteil berechnet sich nach den gleichen Grundlagen, die auch die Bundesagentur für Arbeit verwen­det. Der Arbeitsentgeltanteil wird individuell nach Alter und Betriebszu­gehörigkeit errechnet und ergibt sich aus dieser Übersicht: 

Tabelle zur Ermittlung der Entgeltanteile bei Abfindung

Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses in Jahren bis 40 ab 40 ab 45 ab 50 ab 55 ab 60
Betriebszugehörigkeit            
weniger als 5 Jahre 60 55 50 45 40 35
5 und mehr Jahre 55 50 45 40 35 30
10 und mehr Jahre 50 45 40 35 30 25
15 und mehr Jahre 45 40 35 30 25 25
20 und mehr Jahre 40 35 30 25 25 25
25 und mehr Jahre 35 30 25 25 25 25
30 und mehr Jahre   25 25 25 25 25
35 und mehr Jahre     25 25 25 25

Der monatliche Beitrag aus der Abfindung wird für den kürzesten der folgenden Zeiträume erhoben, also immer so, wie es für Sie am günstigsten ist:

  • längstens so lange, bis der Arbeitsentgeltanteil aufgebraucht ist
  • längstens bis zum Ablauf der normalerweise einzuhaltenden Kündigungsfrist des Arbeitgebers
  • längstens für ein Jahr.


Beispiel:
Ein 52-jähriger Arbeitnehmer hat nach 23-jähriger Betriebszugehö­rigkeit am 31.01.2024 einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wir­kung geschlossen und erhält eine Abfindung von 180.000 €. Sein Arbeitsentgelt beträgt 3.000 € im Monat, seine Kündigungsfrist 7 Monate zum Monatsende. Die Abfindung wird wie folgt berücksich­tigt:

180.000 € x 25 %* = 45.000 € Arbeitsentgeltanteil
* siehe Tabelle zur Ermittlung der Entgeltanteile bei Abfindung
45.000 € : 3.000 € = 15 Anzahl der Monate, in denen das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt heran­gezogen wird

  • längstens bis der Entgeltanteil verbraucht ist, hier bis zum 30.04.2025,
  • längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitgebers, hier bis zum 31.08.2024,
  • längstens für 1 Jahr bis zum 31.01.2025.


In diesem Beispiel ist der günstigste Zeitpunkt der 31.08.2024, bis zu dem die Beitragsermittlung aus der Abfindung in Höhe von 3.000,00 € monatlich erfolgt.

Auch wenn Sie Ihre Abfindung noch gar nicht erhalten haben, errechnen wir bereits fiktiv den Zeitraum, für den die Abfindung anzurechnen wäre. Erfolgt die Auszahlung innerhalb dieses Zeitraums, wird die Abfindung ab dem Auszahlungsmonat berücksichtigt. Wird die Abfindung erst danach ausgezahlt, so wird die Abfindung gar nicht bei der Beitragsberechnung angerechnet.
 

Auch weitere Einnahmen, die Sie erzielen, spielen bei der Beitragsberechnung eine Rolle. Alle Informationen zur Beitragsberechnung während der freiwilligen Versicherung finden Sie hier.

Haben Sie als Arbeitnehmer bereits ein Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt,
wird Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Anrechnungsphase der Abfindung der Höchstbeitrag sein. Dieser beträgt im Jahr 2023 insgesamt monatlich 932,67 € bzw. 962,59 € (inkl. Zuschlag für Kinderlose).

Die 60+ Leistung (auch 60,61,62+) ist eine besondere Vorsorgeform für Führungskräfte im Mercedes-Benz Konzern: