Elterngeld und Elternzeit

So wirken sie sich auf den Krankenversicherungsschutz aus

Ihre ganze Familie ist bei uns optimal versichert. Eine Mitgliedschaft oder beitragsfreie Familienversicherung lohnt sich für Ihren Ehepartner und Ihre Kinder.

Damit Sie Ihre Schwangerschaft möglichst unbeschwert genießen können, erhalten Sie hier einen Überblick über Ihre Weiterversicherung in der Zeit nach der Geburt Ihres Kindes. Bin ich weiterhin versichert? Welche Unterlagen benötigt meine Krankenkasse von mir? Antworten auf diese und weitere Fragen zum Versicherungsschutz:

Während der Mutterschutzfristen (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) erhalten Sie von uns Mutterschaftsgeld, wenn Sie grundsätzlich in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Wir zahlen Ihnen bis zu 13 Euro kalendertäglich. Die Differenz zu Ihrem Nettogehalt zahlt Ihr Arbeitgeber. Für die gesamte Dauer der Schutzfristen bleiben Sie natürlich Mitglied unserer BKK und das sogar beitragsfrei!

Die Elternzeit soll Ihnen die Möglichkeit geben, Ihren Nachwuchs auf den ersten Schritten ins Leben uneingeschränkt zu begleiten. Nach Ablauf der Schutzfrist haben Sie per Gesetz Anspruch auf eine Elternzeit bis zu drei Jahren.

Fristen zur Beantragung, weitere Regelungen und hilfreiche Informationen finden Sie

hier

Wenn Sie Elterngeld erhalten oder Elternzeit mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, richtet sich Ihre Weiterversicherung nach Ihrem bisherigen Versichertenstatus bzw. dem Ihres Ehepartners.

Sie sind versicherungspflichtiges Mitglied unserer BKK dann besteht Ihre Versicherung für die Dauer des Elterngeldbezuges beitragsfrei weiter. Als pflichtversicherter Arbeitnehmer gilt dies sogar für die gesamte Dauer der Elternzeit. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Elternzeit entfällt, wenn Ihre Beschäftigung endet. Informieren Sie uns dann bitte umgehend!

Für pflichtversicherte Studenten gilt die beitragsfreie Weiterversicherung nur, wenn eine Exmatrikulation vorliegt.
 

Ihre Weiterversicherung ist davon abhängig, ob Sie ohne die freiwillige Versicherung einen Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung hätten.

Als Arbeitnehmer sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei und freiwilliges Mitglied unserer BKK und haben mit Ihrem Arbeitgeber eine Elternzeit vereinbart. Sie zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Dauer der Elternzeit. In den meisten Fällen ist dies der Mindestbeitrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (ca. 200€/Monat).

Waren Sie bisher bereits ohne Beschäftigung freiwilliges Mitglied, besteht Ihre Versicherung unverändert fort.
Falls Sie Elterngeld durch die zuständige Elterngeldstelle beziehen, wird dies bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Sie sind versicherungsfrei und freiwilliges Mitglied unserer BKK und haben mit Ihrem Arbeitgeber eine Elternzeit vereinbart. In diesem Fall prüfen wir, ob für Sie eine beitragsfreie Familienversicherung über Ihren gesetzlich versicherten Ehepartner möglich ist. Wenn ja, läuft Ihre Mitgliedschaft in unserer BKK für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei weiter.

Ihr Ehepartner ist bereits beitragsfrei familienversichert, dann müssen Sie für Ihre Versicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. In den meisten Fällen ist dies der Mindestbeitrag von ca. 200 €.

Das Elterngeld wird nicht bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

Sie haben keinen Anspruch auf Familienversicherung, daher sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Da Ihr Eheparner nicht gesetzlich versichert ist, wird sein Einkommen ebenfalls bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit wir Sie bestmöglich beraten können.

Sie waren bereits familienversichert? Dann ergeben sich keine Änderungen in Ihrer Versicherung durch den Elterngeldbezug. Weiter Informationen zur Familienversicherung finden sie hier.
 

Immer häufiger nimmt ein Elternteil die so genannten Partnermonate in Anspruch. Zwei Monate können sie gemeinsam mit Ihrem Partner zuhause bleiben und sich um ihr Kind kümmern. Für Ihre Weiterversicherung gelten grundsätzlich die gleichen Reglungen wie beim "normalen" Elterngeldbezug.